d) Innert sieben Tagen nach Eingang einer Baueingabe nimmt die Gemeindeverwaltung eine vorläufige formelle Prüfung vor und leitet sie an die Baubewilligungsbehörde weiter (Art. 17 Abs. 1 BewD4). Stellt sie formelle Mängel fest, so weist sie das Gesuch an die Bauherrschaft zur Verbesserung zurück. Grundsätzlich veröffentlicht die Baubewilligungsbehörde im Anschluss das Gesuch (Art. 26 BewD). Innert sieben Tagen seit Ablauf der Einsprachefrist, stellt die Baubewilligungsbehörde allfällige Einsprachen den Gesuchstellenden zur schriftlichen Stellungnahme binnen zehn Tagen zu (Art. 33 BewD).