Im vorliegenden Fall ist durch das Verhalten der Gemeinde niemandem einen Rechtsnachteil erwachsen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm dadurch ein Schaden entstanden ist und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auch wenn die Baupolizei zum damaligen Zeitpunkt den Baustopp verfügt hätte, hätte die Gemeinde der Projektänderung die Baubewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer kann daher aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten.