Im vorliegenden Fall hat die Baupolizei der Gemeinde Langnau im Emmental nach Kenntnis der Abweichung von der Baubewilligung nicht den Baustopp verfügt, sondern akzeptierte die Zusicherung der Beschwerdegegnerin, sie werde ein nachträgliches Baugesuch einreichen. Dieses Vorgehen widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Dieses räumt der Baupolizei bezüglich des Vorgehens grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum ein. Trotzdem hat sich staatliches Handeln aber immer auch am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Art. 5 Abs. 2 BV3). Im vorliegenden Fall ist durch das Verhalten der Gemeinde niemandem einen Rechtsnachteil erwachsen.