c) Wird ein Bauvorhaben in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten. Die Baupolizei setzt sodann dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Diese Bestimmung soll einerseits die öffentliche Ordnung schützen und verhindern, dass die Bauherrschaft einen Fait accompli schafft. Andererseits soll sie auch die Bauherrschaft davor bewahren, dass sie Bauten, die sich im Nachhinein als nicht bewilligungsfähig herausstellen, wieder abbrechen muss.