b) Der Beschwerdegegner macht geltend, für aufsichtsrechtliche Beanstandungen sei die BVE nicht zuständig. Darauf könne im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Die Gemeinde erläutert, das Verfahren sei korrekt abgelaufen. Auf Grund der 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). RA Nr. 110/2017/107 4 Geringfügigkeit der Abweichung von der Baubewilligung und da die Bauherrschaft eine Projektänderung in Aussicht gestellt habe, habe sie auf den Erlass einer baupolizeilichen Verfügung verzichtet.