Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers wird daher auf Fr. 3'520.70 (Honorar Fr. 3'000.00, Auslagen Fr. 259.90, Mehrwertsteuer Fr. 260.80) gekürzt. Die Gemeinde hat damit dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'173.55 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 5. Februar 2015 wird bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.00 zu bezahlen. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.