Nach dem Gesagten erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 als angemessen. Wie die Gemeinde zudem in der Eingabe vom 23. November 2017 zu Recht vorbringt, sind die vom Rechtsvertreter in der Kostennote aufgeführten Kosten für Fotokopien von insgesamt Fr. 398.00 für das vorliegende Verfahren unverhältnismässig hoch. Die Auslagen für Fotokopien werden daher um die Hälfte – auf Fr. 199.00 – gekürzt, so dass sich die Auslagen insgesamt auf Fr. 259.90 belaufen. Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers wird daher auf Fr. 3'520.70 (Honorar Fr. 3'000.00, Auslagen Fr. 259.90, Mehrwertsteuer Fr. 260.80) gekürzt.