Abs. 1 PKV19 betrÃĪgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG20). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Beweismassnahmen angeordnet wurden. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Nach dem Gesagten erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 als angemessen.