Wegen der Gehörsverletzung wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 5'355.60 (Honorar Fr. 4'500.00, Auslagen Fr. 458.90, Mehrwertsteuer Fr. 396.70). Nach Art. 11 16 Vgl. auch VGE 2014/198 vom 6. August 2015. E. 4.4. 17 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: