104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.18 Ansonsten gibt die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 2'046.70 zu ersetzen. Die Gemeinde muss für die restlichen Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 1'023.30, aufkommen.