BSG 154.21) 15 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03. September 2003, E. 3.2, in BVR 2004 S. 138. RA Nr. 110/2017/106 13 Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden der Gemeinde, welche die Gehörsverletzung zu verantworten hat, auferlegt. Da diese nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.