Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 führt der Beschwerdeführer aus, auf die Einreichung einer Beschwerde wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit verzichtet worden, wenn die Vorinstanz ihm Akteneinsicht gewährt hätte. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, der Verfahrensfehler müsse bei der Kostenverlegung stärker berücksichtigt werden, kann ihm nicht gefolgt werden, hat er doch nach erfolgter Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren unverändert an seinen Anträgen festgehalten. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;