108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken.15 Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 führt der Beschwerdeführer aus, auf die Einreichung einer Beschwerde wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit verzichtet worden, wenn die Vorinstanz ihm Akteneinsicht gewährt hätte.