Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Wieso den umstrittenen Projektänderungen der Bauabschlag zu erteilen sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, wird von diesem nicht näher begründet. Auf diesen Antrag ist daher mangels Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG) nicht einzutreten. Selbst wenn der vorinstanzliche Entscheid aufgrund der Gehörsverletzung aufzuheben wäre, so würde dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 13. November 2017 nicht automatisch zur Erteilung des Bauabschlags führen; vielmehr hätte das Verfahren in diesem Fall zur Weiterführung an die Vorinstanz zurück gewiesen werden müssen.