a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Aufhebung der Projektänderungsbewilligung vom 5. Februar 2015 und die Erteilung des Bauabschlags beantragt. Er bemängelte zwar zu Recht, dass die Vorinstanz ihn als von der Projektänderung betroffener Dritter nicht angehört hat. Dieser formelle Mangel konnte im Beschwerdeverfahren jedoch geheilt werden und rechtfertigt daher keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die weiteren, ebenfalls formellen Rügen des 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 7; BVR 2002 S. 426 E. 1.b.bb mit Hinweisen, BVR 1999 S. 86 ff.