Das Vorhaben ist nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Auch bestehen keine Anzeichen, dass die Gemeinde einzig aufgrund der Doppelfunktion des für das Ressort Bau zuständigen Gemeinderats in dieser Sache nicht unbefangen hätte entscheiden können. Ein allfälliger, persönlicher Ausstandsgrund nach Art. 9 VRPG führt nicht zur Befangenheit der ganzen Behörde. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 6. Zusammenfassung und Kosten