c) Nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD ist das Regierungsstatthalteramt zuständig für Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind. Es geht darum, den Anschein zu vermeiden, die Bewilligungsbehörde entscheide in eigener Sache. Die Bestimmung ist daher nicht nur anwendbar, wenn es um Bauvorhaben wie Schulhäuser, Verwaltungsgebäude für die Gemeinde und dergleichen geht, sondern stets dann, wenn die Gemeinde am Vorhaben ein so starkes Interesse hat, dass ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheint.13 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben ist nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt.