b) Die Rüge der Befangenheit bzw. Ausstandsgründe können gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde vorgebracht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Denn Ausstands- und Ablehnungsvorschriften gelten für Personen als Träger einer staatlichen Funktion und nicht für die staatliche Funktion an sich.12 Der Beschwerdeführer hält selber fest, dass der für das Ressort Bau zuständige Gemeinderat in der hier umstrittenen Angelegenheit in den Ausstand getreten ist. Dass eine andere Person der Baubewilligungsbehörde ausstandpflichtig sein soll, wird von ihm nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar.