a) Der Beschwerdeführer stellt die Zuständigkeit der Gemeinde für die Beurteilung der umstrittenen Projektänderung in Frage. So sei der für das Ressort Bau zuständige Gemeinderat der Gemeinde Herzogenbuchsee zugleich Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer einer Schwesterunternehmung (H.________ AG) der Beschwerdegegnerin (C.________) und der Projektverfasserin (I.________ AG). Trotz dessen Ausstands stelle sich die Frage, ob die Gemeinde sich in analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BewD als nicht zuständig hätte betrachten und damit eine Überweisung an das Regierungsstatthalteramt hätte vornehmen müssen.