a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die vorgenommenen Änderungen würden den Rahmen einer Projektänderung sprengen. Mit den strittigen Änderungen seien am ursprünglich bewilligten Projekt gewichtige Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung vorgenommen worden. Die Erhöhung der Wohneinheiten mit der nachfolgenden Neuordnung der Wohnungen sowie die Neuanordnung und Umgestaltung der Balkone würden die äusseren Masse des Gebäudes Nr. 3 verändern und dem Projekt eine andere Identität verleihen. Zudem hätten die Änderungen Auswirkungen auf die Immissionen. Die Änderungen hätten daher publiziert werden müssen.