Der Beschwerdeführer hat – auch nach erfolgter Akteneinsicht – keine materiellen Punkte der bewilligten Projektänderungen beanstandet. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte, womit eine Aufhebung des Bauentscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz reiner Selbstzweck wäre und einzig zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Damit sind die Voraussetzungen zur Heilung des Verfahrensfehlers erfüllt. Die Gehörsverletzung wird jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 4. Umfang der Änderungen