Beschwerdeverfahrens Einsicht in die amtlichen Akten gewährt. Er konnte damit seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Dass dem Beschwerdeführer durch die Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ein Nachteil erwachsen würde, ist nicht ersichtlich. Die Verletzung der Parteirechte wiegt vorliegend nicht derart schwer, dass dies einer Heilung des Mangels entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer hat – auch nach erfolgter Akteneinsicht – keine materiellen Punkte der bewilligten Projektänderungen beanstandet.