b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG8 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Indem die Gemeinde den Beschwerdeführer als betroffenen Dritten nicht zu den Projektänderungsgesuchen der Beschwerdegegnerin anhörte und ihm den Entscheid vom 5. Februar 2015 auch nicht zustellte, hat sie – wie ausgeführt (E. 1) – gegen Art. 43 Abs. 2 BewD verstossen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.