Diese Kenntnis erhielt er erst mit dem Antwortschreiben der Gemeinde vom 8. August 2017. Erst zu diesem Zeitpunkt waren ihm damit die wesentlichen Punkte der behördlichen Anordnung bekannt, um sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Die dreissigtägige Frist für die nachträgliche Beschwerde begann damit am 8. August 2017 zu laufen und ist mit der Eingabe vom 7. September 2017 gewahrt. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. RA Nr. 110/2017/106 8 3. Rechtliches Gehör