Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde ist jedoch dieser Zeitpunkt nicht massgebend für die Fristauslösung. So konnte er auch damals noch nicht wissen, dass für die von ihm festgestellten Veränderungen eine Bewilligung erteilt wurde. Es war ihm mit anderen Worten nicht bekannt, ob er gegen die festgestellten Veränderungen mittels baupolizeilicher Anzeige bei der Gemeinde oder mittels nachträglicher Beschwerde bei der BVE vorgehen muss. Diese Kenntnis erhielt er erst mit dem Antwortschreiben der Gemeinde vom 8. August 2017.