Kenntnis von allen wesentlichen Punkten hatte der Beschwerdeführer erst, als die Gemeinde ihn mit E-Mail vom 8. August 2017 erstmals über die am 5. Februar 2015 erteilte Projektänderungsbewilligung informierte. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte er wissen, dass überhaupt ein Projektänderungsverfahren durchgeführt und eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. Mangels anderer Anhaltspunkte konnte und musste er vorher nicht damit rechnen. Aus der Formulierung seiner E-Mail-Anfrage vom 7. August 2017 an die Bauverwaltung der Gemeinde ("wie mir kürzlich aufgefallen ist […]") lässt sich zwar schliessen, dass er die Veränderungen an der Fassade vor dem 7. August 2017 bemerkte.