Jedenfalls lässt sich vorliegend aus der vom Beschwerdeführer verlangten "gebührenden Aufmerksamkeit" keine Pflicht ableiten, das angrenzende Bauvorhaben während des Baus oder nach der Fertigstellung auf dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen (weder vor Ort, noch auf der Internetseite der Immobiliengesellschaft), zumal er nicht mit einer im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung abweichenden Bauweise rechnen musste. Das formell fehlerhafte Verhalten der Gemeinde darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die Frist für die Einreichung der nachträglichen Beschwerde begann damit nicht schon im Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses Nr. 3 zu laufen.