Allerdings kann von einem Grundeigentümer, welcher selber nicht auf seinem Grundstück wohnt, nicht verlangt werden, dass er die baulichen Tätigkeiten in der Umgebung dieses Grundstücks regelmässig auf deren Rechtmässigkeit kontrolliert. Jedenfalls lässt sich vorliegend aus der vom Beschwerdeführer verlangten "gebührenden Aufmerksamkeit" keine Pflicht ableiten, das angrenzende Bauvorhaben während des Baus oder nach der Fertigstellung auf dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen (weder vor Ort, noch auf der Internetseite der Immobiliengesellschaft), zumal er nicht mit einer im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung abweichenden Bauweise rechnen musste.