Da der Beschwerdeführer selber nicht in seiner Liegenschaft wohnt, sondern diese vermietet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er – entsprechend seinen Vorbringen – nach Fertigstellung des Vorhabens tatsächlich nie vor Ort war und deshalb die Abweichungen im äusseren Erscheinungsbild zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt hat. Jedenfalls vermögen weder die Beschwerdegegnerin noch die Gemeinde das Gegenteil zu beweisen, so dass die BVE keinen Anlass sieht, diese Aussagen des Beschwerdeführers anzuzweifeln.