Der Beschwerdeführer musste mangels Kenntnis der Projektänderungen im Verlaufe der Realisierung des umstrittenen Gebäudes Nr. 3 und selbst nach dessen Fertigstellung nicht damit rechnen, dass das Vorhaben von der ursprünglichen Baubewilligung vom 20. Juni 2014 und den damals massgebenden Plänen abweicht. Da der Beschwerdeführer selber nicht in seiner Liegenschaft wohnt, sondern diese vermietet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er – entsprechend seinen Vorbringen – nach Fertigstellung des Vorhabens tatsächlich nie vor Ort war und deshalb die Abweichungen im äusseren Erscheinungsbild zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt hat.