c) Wie ausgeführt (E. 1c/d) wäre die Gemeinde gestützt auf Art. 43 Abs. 2 BewD verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid vom 5. Februar 2015 über die Projektänderungsgesuche in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äussern. Dem Verfahren haftet daher ein formeller Fehler an. Der Beschwerdeführer musste mangels Kenntnis der Projektänderungen im Verlaufe der Realisierung des umstrittenen Gebäudes Nr. 3 und selbst nach dessen Fertigstellung nicht damit rechnen, dass das Vorhaben von der ursprünglichen Baubewilligung vom 20. Juni 2014 und den damals massgebenden Plänen abweicht.