Die Gemeinde bringt zudem vor, es sei vor allem Sache des Eigentümers einer Baute, seine Aufmerksamkeit auf bauliche Tätigkeiten in seiner Nachbarschaft zu lenken, unabhängig davon, ob er selber vor Ort wohne. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Gemeinde verweisen schliesslich auf die E-Mail-Anfrage des Beschwerdeführers vom 7. August 2017 an die Bauverwaltung der Gemeinde. Darin habe dieser ausgeführt, ihm sei "kürzlich" aufgefallen, dass das Haus Nr. 3 nicht mit drei, sondern mit vier Balkonreihen erstellt worden sei. Er räume daher selber ein, schon vor dem 7. August 2017 gewusst zu haben, dass das erstellte Bauvorhaben in seiner äusseren Erscheinung vom ursprünglich aufgelegten