der Balkone sei schon damals augenfällig gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer als Vermieter seiner Wohnungen seit der Fertigstellung des Gebäudes im November 2016 bis Juli 2017 nie vor Ort aufgehalten haben solle. Die Beschwerdegegnerin fügte in der Eingabe vom 21. November 2017 sodann an, die Vermietungsdokumentationen seien lange vor dem Sommer 2017 auf der Internetseite der betreffenden Immobiliengesellschaft aufgeschaltet gewesen. Die Gemeinde bringt zudem vor, es sei vor allem Sache des Eigentümers einer Baute, seine Aufmerksamkeit auf bauliche Tätigkeiten in seiner Nachbarschaft zu lenken, unabhängig davon, ob er selber vor Ort wohne.