Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde sind der Ansicht, dass die Beschwerde zu spät eingereicht wurde und deshalb nicht darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer habe spätestens im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes Nr. 3 Kenntnis haben können, dass das äussere Erscheinungsbild nicht mit den von ihm im Baubewilligungsverfahren konsultierten Plänen übereinstimme. Die geänderte Anordnung 6 VGE 21610 vom 4.1.2003 E. 2.6; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 26. 7 BVR 2008 S. 251 E. 4.1 RA Nr. 110/2017/106 6