Fristwahrung zu unternehmen.7 b) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, die Erteilung der Projektänderungsbewilligung zu erkennen, da weder in der ursprünglichen Publikation des Baugesuchs im Jahr 2014 noch später in der Profilierung und der nachfolgenden Bauausführung eine solche ersichtlich gewesen sei. Als im Februar 2017 das Gebäude Nr. 3 bezugsbereit gewesen sei und somit grundsätzlich im äusseren Erscheinungsbild eine optische Abweichung vom ursprünglichen Baugesuch sichtbar gewesen wäre, habe er die Abweichungen trotz gebührender Aufmerksamkeit nicht