nachträglichen Beschwerde beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die beschwerdeberechtigte Person Kenntnis von allen für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Punkten hat bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit haben könnte. Das Mass der aufzuwendenden Aufmerksamkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.6 Nicht erforderlich ist, dass die übergangene Partei alle Einzelheiten der behördlichen Anordnung kennt; sondern nur, dass sie Kenntnis der wesentlichen Elemente erhält. Übermässige Nachforschungen werden von der übergangenen Partei nicht erwartet, doch ist sie nach Treu und Glauben verpflichtet, die ihr zumutbaren Schritte zur