d) Es ist unbestritten, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid vom 5. Februar 2015 nie über die Projektänderungsgesuche in Kenntnis setzte und diesem damit keine Gelegenheit gab, sich zu diesen zu äussern. Hierzu wäre die Gemeinde nach dem Gesagten jedoch verpflichtet gewesen. Damit konnte sich der Beschwerdeführer als Nachbar und berührter Dritter unverschuldet nicht am Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Projektänderungsgesuche beteiligen. Er konnte daher grundsätzlich noch nachträglich Beschwerde erheben.5 2. Rechtzeitigkeit der nachträglichen Beschwerde