Das Erscheinungsbild der Südost-Fassade dieses Gebäudes hat sich damit deutlich verändert. Da die neuen Eckbalkone seitlich über die ursprünglich bewilligte Gebäudelänge hinausragen, wirkt das Gebäude aus Sicht der südöstlichen Nachbarn (zu welchen das Grundstück des Beschwerdeführers gehört) länger. Die Eckbalkone in der östlichen Ecke des Hauses befinden sich genau auf Höhe des Grundstücks des Beschwerdeführers und in dessen unmittelbarer Nähe. Der Beschwerdeführer ist damit von diesen Änderungen direkt betroffen, weshalb er als berührter Dritter gestützt auf Art. 43 Abs. 2 BewD4 hätte angehört werden müssen.