Die mit dem umstrittenen Entscheid vom 5. Februar 2015 bewilligten Projektänderungen umfassten eine Anpassung der Wohnungseinheiten und Balkone des Hauses Nr. 3, welches sich in unmittelbarer Nähe der Parzelle des Beschwerdeführers befindet. Im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Vorhaben (Gesamtentscheid vom 20. Juni 2014) wurden mit der Projektänderungsbewilligung vom 5. Februar 2015 im Haus Nr. 3 anstelle von drei neu vier Wohnungen pro Geschoss bewilligt.