c) Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der Parzelle Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nr. G.________, welche an die Bauparzelle Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nr. E.________ angrenzt. Die mit dem umstrittenen Entscheid vom 5. Februar 2015 bewilligten Projektänderungen umfassten eine Anpassung der Wohnungseinheiten und Balkone des Hauses Nr. 3, welches sich in unmittelbarer Nähe der Parzelle des Beschwerdeführers befindet.