Mit Eingabe vom 13. November 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Angelegenheit. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. November 2017 und die Gemeinde mit Schreiben vom 23. November 2017 Stellung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Beschwerdebefugnis a) Angefochten wird nur die Projektänderungsbewilligung vom 5. Februar 2015. Die Projektänderungsbewilligung vom 14. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer nicht angefochten, weshalb diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt.