4. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 führte das Rechtsamt aus, der Beschwerde lasse sich entnehmen, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer trotz Akteneinsichtsgesuch noch keine Einsicht in die amtlichen Akten gewährt habe. Es stellte dem Beschwerdeführer die amtlichen Akten zwecks Einsicht zu und bat diesen, sich zur Frage zu äussern, ob er hierzu noch Stellung nehmen möchte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nach gewährter Akteneinsicht auf eine Stellungnahme verzichte.