24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/105 13 2. Im Übrigen wird der Entscheid vom 10. August 2017 der Gemeinde Twann-Tüscherz, soweit er durch die Projektänderung nicht gegenstandslos geworden ist, bis auf die Wiederherstellungsfrist in Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs bestätigt. Die Frist wird neu auf den 30. Juni 2018 angesetzt.