a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG23 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV24). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden daher den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG zu ersetzen. Da die Gemeinde Twann-Tüschwerz und das AGR keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben (Art. 104 Abs. 4 VRPG), sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid