g) Die in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung angesetzte Frist zur vollständigen Entfernung des Swimmingpools ist am 31. Oktober 2017 abgelaufen. Die Frist wird deshalb neu angesetzt. Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, den Swimmingpool bis spätestens am 30. Juni 2018 zu entfernen. Die angesetzte Frist ist grosszügig bemessen, erscheint aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden in den Wintermonaten im Ausland aufhalten, als angemessen. 5. Kosten