Diese bestehen im Wunsch nach einer (nicht gesetzeskonformen) Ideallösung. Hinzu kommen der Verlust der Investitionskosten für den Pool und die Kosten, die durch den Rückbau entstehen. Zu beachten ist dabei, dass sich der Pool womöglich anderenorts wieder verwenden lässt. Die Kosten rechtfertigen hier somit keine Abweichung von den vorliegend gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen klar die Interessen der Beschwerdeführenden. Die vollständige Entfernung des Pools ist deshalb zumutbar und verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet; sie ist abzuweisen.