f) Die Entfernung des Pools ist auch verhältnismässig: Sie ist geeignet und erforderlich, um das äussere Erscheinungsbild soweit möglich wieder herzustellen und die unzulässige Nutzung des Pools zu unterbinden. Da es sich bei der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt, wäre sogar bei Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden nicht von einer Wiederherstellung abzusehen.22 Den privaten Interessen der Beschwerdeführenden kann kein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Diese bestehen im Wunsch nach einer (nicht gesetzeskonformen) Ideallösung.