gemäss den ursprünglich bewilligten Projektplänen ausführten, ist somit alleine ihnen anzulasten. Auch können sich die Beschwerdeführenden nicht auf die frühere Praxis das AGR zu Art. 24c Abs. 4 RPG berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich der Bürger nicht auf die Weiterführung einer rechtswidrigen Praxis verlassen.21 Demzufolge kann die frühere Praxis des AGR zu Art. 24c Abs. 4 RPG keine Vertrauensgrundlage begründen, die es erlauben würde, von der Wiederherstellung abzusehen.