e) Die Beschwerdeführenden bringen vor, Grund für die Verschiebung des Pools sei der felsige Untergrund gewesen. Der Pool könne am bewilligten Standort nur mit sehr grossem Aufwand versenkt werden. Mit dieser Argumentation stossen die Beschwerdeführenden ins Leere. Als Bauherren sind die Beschwerdeführenden für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich. Es wäre an ihnen gelegen, sich vor der Projektierung des Swimmingpools über den Baugrund kundig zu machen. Dass sie den Pool anschliessend nicht gemäss den ursprünglich bewilligten Projektplänen ausführten, ist somit alleine ihnen anzulasten.