Die Frage nach der Verhältnismässigkeit ist dabei mit der Frage nach dem öffentlichen Interesse und dem Vertrauensschutz verknüpft, es geht letztlich um eine Interessenabwägung. So ist eine Wiederherstellungsmassnahme, an der kein öffentliches Interesse besteht, auch unverhältnismässig.19 Öffentliche Interessen sind vorab Folgende: Das Interesse an der Einhaltung von Rechtsnormen, die präjudizielle Wirkung durch deren Nichteinhaltung und der Schutz des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes. Private Interessen sind insbesondere die geldwerten Interessen: